Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers

Freiwillige Unfallversicherungen des Arbeitnehmers werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich unterschiedlich gegen Unfälle zu versichern. Zunächst ist dabei zwischen Versicherungen gegen Berufsunfälle und außerberufliche Unfälle zu unterscheiden. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen Unfälle, die ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind Werbungskosten. Demgegenüber sind Aufwendungen des Arbeitnehmers gegen außerberufliche Unfälle Sonderausgaben. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die sowohl den beruflichen als auch den außerberuflichen Bereich betrifft, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbetrag ist entsprechend aufzuteilen. Für die Aufteilung sind Ihre Angaben als Versicherungsnehmer maßgebend. Es wird unterschieden, welche Anteile sich auf das berufliche und das außerberufliche Risiko beziehen.

Übernimmt der Arbeitgeber Versicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, so sind diese Beiträge regelmäßig als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die übernommenen Beiträge auch das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken. Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Betrag ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.