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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unregelmäßige Gehaltszahlung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung

Unregelmäßige Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer können als verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen sein.

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil entschieden, dass Zahlungen für ein "Gehalt" an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nicht anzuerkennen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind, wenn sie unregelmäßig geleistet werden und die einzelnen Zahlungen nur selten dem angeblich vereinbarten Monatslohn entsprechen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Sie kann auch darin bestehen, dass die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den Gesellschafter-Geschäftsführer erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung fehlt.

Existiert eine solche Vereinbarung, wird jedoch nicht eingehalten, lässt dies darauf schließen, dass die Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung des Gesellschafters verdecken soll. Es geht den Beteiligten dann nicht um die Schaffung eines Vertragsverhältnisses, das eine ernst gemeinte Entlohnung für erbrachte Dienstleistungen vorsieht, sondern darum, Ausschüttungen zu verschleiern, so die Argumentation des Gerichts. Insofern ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.


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