Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Freibeträge, Gelegenheitsgeschenke und Kleinbetragsgrenze nutzen

Erbschaft- und Schenkungsteuer kann durch die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Gelegenheitsgeschenken und der Kleinbetragsgrenze vermindert werden.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Freibeträge alle zehn Jahre erneut gewährt. Sie betragen für Ehegatten 600.000 DM, für Kinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 DM und für Enkel 100.000 DM. Sofern Sie ein großes Vermögen zu übertragen haben, ist es zu empfehlen, dass Sie rechtzeitig mit Vermögensübertragungen beginnen, da Sie so die Freibeträge mehrfach ausnutzen können.

Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke eröffnen Ihnen zusätzlich eine Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke definiert das Gesetz keine Grenze, jedoch wird allgemein von einem Grenzbetrag von 40.000 DM ausgegangen.

Um schließlich die Freibeträge voll und ganz auszunutzen, sollten Sie auch die Kleinbetragsgrenze ausschöpfen. Erbschaftsteuer wird nämlich erst dann festgesetzt, wenn sie mehr als 50,- DM beträgt.


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