Aktuell ...

Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Aktuell

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einführung des Elterngeldes

Zum Jahreswechsel startet das Elterngeld, das das bisherige Erziehungsgeld ersetzt.

Zum 1. Januar 2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, das das Erziehungsgeld durch das sogenannte Elterngeld ersetzt. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren wird. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin einen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

Das Elterngeld wird als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder eingeführt. Ein Elternteil erhält dabei 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten. Es wird bis zu zwölf Monate ausgezahlt und um zwei "Vätermonate" verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zu Hause bleibt und sich um die Betreuung kümmert.

Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten wird ein Sockelbetrag von 300 Euro bezahlt, der nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird. Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Alleinerziehende können die "Vätermonate" zusätzlich für sich beanspruchen. Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz, um wieder in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, wird ein Geschwisterbonus bei der Einkommensberechnung berücksichtigt.


tipps-ordner-2col

Mit dem Laden des Inhalt akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von modernes marketing GmbH.
Mehr erfahren

Inhalt laden

tipps-frau-2colhoch

Sprechen Sie uns an:

Wir kümmern uns!

Vertrauensvolle, kompetente, zuverlässige und fachübergreifende Beratung aus einer Hand.