Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Rückschenkung des Arbeitslohns
Ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Verwandten ist auch dann anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurückschenkt.
Das Finanzgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis unter nahen Angehörigen nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn an Sie zurückschenkt. Ihr Arbeitnehmer kann mit seinem Lohn grundsätzlich machen, was er will. Für die Frage der Anerkennung kommt es hingegen nur darauf an, dass das Arbeitsverhältnis als solches so durchgeführt wird, wie es mit einem Fremden durchgeführt werden würde. Die geschuldete Arbeitsleistung und die Gegenleistung müssen einander gleichwertig gegenüberstehen. Details müssen nicht festgelegt sein.
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