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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Kosten einer teils beruflich, teils privat veranlassten Reise aufgeteilt werden können.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?"

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Damit bahnt sich offenbar eine Änderung in der Rechtsprechung an. Bisher gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot: Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, können grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Nun bleibt abzuwarten, ob sich der Große Senat der Tendenz des VI. Senats anschließen wird. Bis zu einer Entscheidung sollten Sie Steuerfälle in jedem Falle offen halten und nachprüfbar dokumentieren, in welchem zeitlichen Umfang Sie während der Reise beruflich oder betrieblich tätig waren.


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