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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erfüllung einer Pflichtteilsschuld als entgeltliches Rechtsgeschäft

Die Finanzverwaltung hat die Auffassung der Rechtsprechung übernommen: Die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft.

Die Oberfinanzdirektion Münster informiert, dass die Übertragung eines Grundstücks zur Erfüllung einer Pflichtteilsschuld zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft führt. Sie hat damit die Konsequenz aus der geltenden Rechtsprechung gezogen: Der Bundesfinanzhof hatte 2004 entschieden, dass die Einbringung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft unter Aufnahme der Kinder zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche teilweise als entgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen ist.

Unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung einer Leistung an Erfüllung Statt ist der Vorgang steuerrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Für Sie heißt das, dass Sie als Erbe in Höhe der Pflichtteilsschuld einen Veräußerungserlös erlösen, während dem Pflichtteilsberechtigten entsprechende Anschaffungskosten entstehen.

Beispiel: Zur Erfüllung seiner Pflichtteilsschuld in Höhe von 100.000 Euro überträgt der Erbe A an den Pflichtteilsberechtigten B ein Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks entspricht dem Pflichtteilsanspruch. Der Erbe A erzielt einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös in Höhe von 100.000 Euro. Dem Pflichtteilsberechtigten B entstehen in gleicher Höhe Anschaffungskosten.


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