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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Pkw-Privatnutzung trotz gesellschaftsvertraglichen Nutzungsverbots steuerpflichtig

Ein gesellschaftsvertragliches Nutzungsverbot schließt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht aus. Ohne Nachweis, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt wurde, gilt der Beweis des ersten Anscheins und damit die 1 %-Regelung.

Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird. Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme der privaten Mitbenutzung eines Pkws nicht entgegen - es sei denn, Sie legen dar,

  • wie das Nutzungsverbot durch die Gesellschaft überwacht worden ist bzw.

  • welche geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden.

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Ohne diese Darlegung kommt die 1%-Regelung zur Anwendung. Die aufgeführten Anforderungen an die Widerlegung des Anscheinsbeweises ergeben sich aus dem Zweck der 1%-Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift sollen gerade Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und in welchem Umfang Sie das zur Verfügung gestellte Fahrzeug privat nutzen. Lediglich in den Fällen, in denen eine private Mitnutzung nahezu von vornherein ausgeschlossen ist, ist die 1%-Regelung nicht anzuwenden.

Weshalb eine private Nutzung ausgeschlossen ist, muss von Ihnen dargelegt werden. Sie können sich allerdings nicht lediglich darauf berufen, über gut ausgestattete Privatfahrzeuge zu verfügen. Dieses Argument allein genügt nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Notwendig wäre es, über ein gleichwertiges Privatfahrzeug zu verfügen, das im Status und Gebrauchswert vergleichbar mit dem Geschäftswagen ist. Alleine eine gute Ausstattung ist nicht ausreichend.


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