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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Aufteilung von Steuern nach der Trennung

Leben Ehegatten getrennt, so kann es zum Streit darüber kommen, wer Steuern nachzahlen muss, und wer einen Anspruch auf eine Steuererstattung hat. Der Aufteilungsmaßstab wird dann durch eine fiktive getrennte Veranlagung ermittelt.

Nach einer Trennung kann es zu einem Streit zwischen den Ehegatten über die Aufteilung einer Steuerschuld oder einer Steuererstattung kommen. Vorrangig sind Absprachen der Ehegatten. Ist nichts vereinbart, sind entsprechend der Abgabenordnung rückständige Steuern nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für Steuererstattungen. Um den Aufteilungsmaßstab zu errechnen, muss daher eine fiktive getrennte Veranlagung der Ehegatten - ohne Berücksichtigung der getroffenen Steuerklassenwahl - durchgeführt werden. Begleicht ein Ehegatte die Steuerschuld des anderen Ehegatten, so hat er einen Ausgleichsanspruch, falls nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehegatte immer die Steuerschuld des anderen bezahlt hat. Allerdings besteht kein Grund, eine frühere Übung nach einer Trennung der Ehegatten weiter zu führen. Mit der Trennung tritt eine grundlegende Änderung der ehelichen Familienverhältnisse ein. Jedoch findet wegen der familiären Überlagerung kein Ausgleich der Steuerzahlungen, die während des Zusammenlebens entrichtet worden sind, statt.


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