Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Hochwertige Kleidung vom Arbeitgeber ist Arbeitslohn
Überlässt ein Textilhersteller seinen Mitarbeitern Kleidung, so ist dies als Arbeitslohn zu versteuern, selbst wenn dadurch in erster Linie der Verkauf eigener Produkte gefördert werden soll.
Überlässt der Arbeitgeber den Mitgliedern der Geschäftsleitung qualitativ und preislich hochwertige Kleidungsstücke kostenlos oder verbilligt, so ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat die rechtfertigende Argumentation, es handele sich um überwiegend eigenbetriebliches Interesse, nicht anerkannt. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann auch nicht dadurch widerlegt werden, dass das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dient. Die Zuwendung ist deshalb als geldwerter Vorteil einzustufen und unterliegt damit der Lohnsteuer.
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