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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kindern muss einem Fremdvergleich standhalten.

Das Arbeitsverhältnis eines Jurastudenten in der Anwaltskanzlei seines Vaters hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn der Sohn neben einem monatlichen Festgehalt

  • sein Studium finanziert erhält,

  • ein Fahrzeug der Luxusklasse für die Fahrten zur Hochschule zur Verfügung gestellt bekommt, und

  • im Gegenzug lediglich dazu verpflichtet ist, sein Studium zu betreiben und in den Semesterferien ohne eigenen Aufgabenbereich oder feste Arbeitszeiten in der Kanzlei mitzuarbeiten.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vater mit einem weiteren familienfremden Studenten eine vergleichbare Vereinbarung getroffen hatte, die jedoch bereits nach wenigen Monaten einvernehmlich wieder gelöst wurde. Das Scheitern des Fremdvergleichs führt dazu, dass die aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Sohn resultierenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können.


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