Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die die Erbquote übersteigen, können nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass übernommene Verbindlichkeiten, die über die Erbquote hinausgehen, nicht als Anschaffungskosten berücksichtigt werden können. Damit hat das Ministerium auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert, der im Jahr 2004 entschieden hatte, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Nach der Auffassung des Finanzministeriums handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung, die nach Einschätzung der Finanzverwaltung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist.


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