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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rückstellung wegen Patentverletzung

Für die Bildung einer Rückstellung wegen einer Patentverletzung muss der Patentinhaber nicht zwingend Kenntnis von der Patentverletzung haben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nicht voraussetzt, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Es reicht aus, dass der Patentverletzer mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft rechnen muss. Allerdings muss eine solche Rückstellung zwingend in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn Ansprüche zwischenzeitlich nicht geltend gemacht worden sind. Die dreijährige Auflösungsfrist beginnt mit der erstmaligen Rechtsverletzung, auch wenn die Patentverletzung laufend wiederholt wird. Aufzulösen sind auch die Rückstellungszuführungen in den Folgejahren.


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