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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Höhe der Einkünfte bei Kindern in Ausbildung

In vielen Fällen können Familien sich rückwirkend noch den Kindergeldanspruch sichern, wobei noch nicht endgültig klar ist, welche Beträge von den Einkünften abgezogen werden können.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hat, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte eines in Ausbildung befindlichen Kindes mindern, haben viele Familien neue Hoffnung auf den Kindergeldanspruch geschöpft. Beruht die Ablehnung der Auszahlung des Kindergelds lediglich auf einer Prognoseentscheidung der Familienkasse, so ist eine rückwirkende Änderung des Bescheids möglich.

Schlechter sieht es aus, wenn die Entscheidung auf der Grundlage einer abschließenden Prüfung der Höhe der Einkünfte ergangen ist. In diesem Fall ist nach momentanem Stand keine Änderung mehr möglich, auch wenn hier noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist.

Welche Aufwendungen nun letztlich die Höhe der Einkünfte mindern, darüber streiten sich die Gerichte derzeit noch. So sind mehrere Finanzgerichte der Meinung, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge von Beamtenanwärtern, Referendaren und Studenten ebenso die Einkünfte mindern, wie das die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge tun. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Beiträge von Beamtenanwärtern und Referendaren wirklich anders beurteilt werden dürfen.


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