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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Entfernungspauschale gibt es nur einmal am Tag

Auch bei ungewöhnlichen Dienstzeiten gibt es die Entfernungspauschale nur einmal am Tag.

Bereits im Jahr 2003 hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Entfernungspauschale nur für eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsort pro Tag gewährt wird. Das gelte auch für atypische Dienstzeiten, die pro Arbeitstag zwei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte notwendig machen.

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung damit begründet, dass die alte Gesetzesfassung, wonach derartige Zusatzfahrten steuerlich berücksichtigt wurden, mit der Einführung der Entfernungspauschale nicht übernommen worden sind. Vielmehr wird je Arbeitstag, an dem auch zur Arbeit gefahren wird, die Pauschale angesetzt - und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wie oft die Strecke zurückgelegt wird. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nach der Einschätzung des Bundesfinanzhofs nicht: Es handelt sich nicht um eine den Gleichheitssatz verletzende verfassungswidrige Besteuerung.

Diese Auffassung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: Es hat eine gegen die gesetzliche Regelung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es bleibt daher dabei: Auch wenn Sie mehrmals am Tag zu Ihrer Arbeitsstätte fahren müssen, können Sie die Entfernungspauschale nur einmal geltend machen.


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