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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unfallkosten bei einer privat veranlassten Reise

Unfallkosten für Begleitpersonen auf einer Geschäftsreise sind privat veranlasst und damit keine Betriebsausgaben.

Unfallkosten bei einer betrieblich veranlassten Reise stellen Betriebsausgaben dar. Andererseits sind Unfallkosten auf einer privat veranlassten Reise keine Betriebsausgaben. Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Dies kann zu erheblichen Folgen führen, wenn auf eine Geschäftsreise Privatpersonen unentgeltlich mitgenommen werden, z.B. Freunde fahren mit. Die Mitnahme von Privatpersonen ist privat veranlasst.

Die private Veranlassung kann zwar von untergeordneter Bedeutung sein, werden aber erhebliche Unfallkosten, z.B. durch die Tötung des Mitfahrers, ausgelöst, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt. Die Gefälligkeit wird gleich doppelt bestraft. Der Unternehmer muss nicht nur Schadenersatz zahlen, er kann diese Kosten nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Sie sollten sich daher eine Haftungsfreistellung unterzeichnen lassen, wenn sie jemanden aus Gefälligkeit in ihrem Geschäftsfahrzeug mitnehmen.


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