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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Gestaltungsmöglichkeiten für Job-Tickets

Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Job-Tickets anbieten, kommt es auf den Wert des Tickets an, ob ein steuerpflichtiger Vorteil zu versteuern ist.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro im Kalendermonat in Betracht. Die Freigrenze darf nicht überschritten werden, andernfalls ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. In diesem Fall kann der steuerpflichtige Vorteil mit 15 % pauschal versteuert werden.

Der Arbeitgeber sollte darauf achten, ob die Mitarbeiter die Job-Tickets haben wollen. Es ist nämlich unerheblich, ob ein Mitarbeiter das Jobticket nutzt. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils reicht allein die Möglichkeit der Nutzung. Selbst derjenige, der regelmäßig mit dem Auto fährt und das Job-Ticket nie nutzt, hat den geldwerten Vorteil zu versteuern.


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