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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einspruchsfrist kann am Samstag beginnen

Unternehmen müssen beachten, dass ein Steuerbescheid auch samstags zugestellt werden kann, und damit die Einspruchsfrist zu laufen beginnt.

Bei der Berechnung von Einspruchsfristen müssen Sie in Zukunft genauer hinschauen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerbescheide auch an einem Samstag zugehen können. Ein Steuerbescheid gilt normalerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Landet der Steuerbescheid tatsächlich erst später als drei Tage nach Absendung in Ihrem Briefkasten, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Samstag erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen samstags nicht gearbeitet wird.

Aktuell

Die Gerichte sind sich in dem Punkt einig, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht voraussetzt, dass Sie den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Es genügt vielmehr, dass nach den allgemeinen Gepflogenheiten von Ihnen eine Kenntnisnahme erwartet werden kann. Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt wurde. Und dafür genügt der Einwurf in Ihren Briefkasten.


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