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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten

Auch die Kosten für die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags sind Werbungskosten, obwohl keine Einnahmen erzielt wurden.

Werbungskosten entstehen regelmäßig nur in Zusammenhang mit Einkünften. Es gibt aber eine Ausnahme: Werbungskosten können auch in Zusammenhang mit einem gescheiterten Erwerb geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall der Rückgängigmachung eines Immobilienerwerbs entschieden. Die Kläger hatten die für die Rückabwicklung entstandenen Kosten und die gerichtlichen Verfahrenskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Mangels einer Einnahmenerzielungsmöglichkeit hatten Finanzamt und Finanzgericht die Berücksichtigung der Werbungskosten abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof entschied anders. Es muss nur ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen. Ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden, ist ohne Bedeutung. Das Scheitern des Erwerbsvorgangs ist daher ohne Belang. Die gesamten Rückabwicklungskosten - einschließlich der Verfahrenskosten - konnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Anders zu beurteilen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen für die Darlehensablösung beim Verkauf einer Immobilie. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und haben keinen Bezug zur Erzielung von Einkünften.


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