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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Abrechnungsbescheid bei Säumniszuschlägen

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, grundsätzlich einen Abrechnungsbescheid bei Säumniszuschlägen zu erlassen.

Solange der Steuerpflichtige gegen die Entstehung oder gegen die Höhe von festgesetzten Säumniszuschlägen keine konkreten Einwendungen erhebt, ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.

Eine Verpflichtung zum Erlaß eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschlage besteht erst dann, wenn Meinungsverschiedenheiten bestehen, die durch den Bescheid geklärt werden sollen. Meinungsverschiedenheiten liegen erst dann vor, wenn der Steuerpflichtige konkrete Einwendungen erhebt. In den übrigen Fällen ist es ausreichend, dass das Finanzamt die Entstehung oder die Höhe der Säumniszuschläge schriftlich erläutert.


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