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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zweikontenmodell und Neuregelung des Schuldzinsenabzugs

In Folge des Steuerbereinigungsgesetzes ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben neu geregelt worden.

Auch nach der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs hat das Zweikontenmodell seine Bedeutung behalten. Die Neuregelung der Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gilt nur für Schuldzinsen, die betrieblich veranlaßt sind. Private Schulden sind von vornherein vom Schuldzinsenabzug ausgenommen.

Um die steuerliche Abziehbarkeit festzustellen, ist daher zunächst zu prüfen, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Diese Zuordnung erfolgt nach den vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätzen. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen. Wurde festgestellt, dass die Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören, ist zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen einzuschränken ist. Liegen Überentnahmen vor, ist der Abzug eingeschränkt. Überentnahmen liegen grundsätzlich dann vor, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres.


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