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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Mehrtägiger Betriebsausflug ist kein Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Aufwendungen für eine zweitägige Betriebsveranstaltung führen nicht zu Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtssprechung geändert hinsichtlich der Frage, ob die Dauer von Betriebsveranstaltungen ausschlaggebend für die Frage der Zuwendung von Arbeitslohn ist. Soweit der Bundesfinanzhof bisher die Auffassung vertreten hat, Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauern, seien auch bei Unterschreiten der Freigrenze steuerpflichtiger Arbeitslohn, hält er hieran nicht weiter fest.

Dauert eine Betriebsveranstaltung länger als einen Tag, kann sie trotzdem im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die Dauer der Veranstaltung ist daher zukünftig kein Kriterium, maßgeblich ist nur noch die Einhaltung der Freigrenze. Denn diese erlaubt anders als die Dauer der Veranstaltung eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und Veranstaltungen mit Entlohnungscharakter.

Hier hatte der Bundesfinanzhof über die Kosten eines Betriebsausfluges zu entscheiden, der mit einer Betriebsbesichtigung des Hauptkunden verbunden war. Der Bundesfinanzhof nahm eine Aufteilung der Kosten vor. Die Kosten, die auf die Betriebsbesichtigung entfielen, waren kein Arbeitslohn, da diese Kosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angefallen sind. Bei den Kosten, die auf den Betriebsveranstaltungsteil entfielen, waren die für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freigrenzen nicht überschritten, sodass der Bundesfinanzhof insgesamt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn annahm. Derzeit beträgt die Freigrenze 110 Euro je Veranstaltung. Die Freigrenze darf nicht überschritten, sonst ist der gesamte Aufwand als Arbeitslohn zu behandeln.


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