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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Sicherung des Kindergeldanspruchs

Um den Kindergeldanspruch zu sichern, muss sich ein Kind nach der Ausbildung gleich arbeitslos melden, wenn es nicht sofort einen Arbeitsplatz findet.

Kann ein Kind nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts nicht sofort eine Arbeitsstelle finden, so wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist und als arbeitslos gemeldet ist. Die Altersgrenze verlängert sich um die Zeit des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

Häufig wird vergessen, dass sich das Kind arbeitslos melden muss, wenn die Ausbildung beendet ist. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber der Familienkasse zu führen. Hat das Kind die Ausbildung beendet und wird es erst danach zum Wehrdienst einberufen, so besteht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat. Da hier eine Gesetzeslücke vorliegt, hatte das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, diese Möglichkeit ist aber nicht von dem Kläger genutzt worden, sodass weiterhin eine unklare Regelung besteht.


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