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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Umlage zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft

Für Einmalzahlungen müssen die Umlagen U1 und U2 nicht abgeführt werden.

Mit dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22. Dezember 2005 wurde die Erstattung der durch die Fortzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei Krankheit und bei Mutterschaft neu geregelt. Die Umlage U 1 für die Erstattung der Lohnfortzahlung bei Krankheit ist von allen Arbeitgebern zu zahlen, die in der Regel ausschließlich der Auszubildenden nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umlage U 2 für die Erstattungen der Aufwendungen bei Mutterschaft ist dagegen von allen Arbeitgebern zu zahlen.

Es war zunächst umstritten, ob die Umlagen auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu erheben sind. Diese Streitfrage ist inzwischen in der Weise entschieden worden, dass für einmaliges Arbeitsentgelt keine Beiträge an die Lohnausgleichskasse abzuführen sind. Das bedeutet aber auch, dass dem Arbeitgeber keine Einmalzahlungen erstatten werden, die während der Krankheit eines Arbeitnehmers gezahlt werden.


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