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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben ein Wahlrecht bei der Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug.

Als Ehegatten haben Sie ein Wahlrecht bei der Steuerklasse für den Lohnsteuerabzug, wenn Sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen. Sie können selbst bestimmen, ob Sie beide nach der Steuerklasse IV besteuert werden sollen oder ob der Höherverdienende in die Steuerklasse III und der andere in Steuerklasse V eingeordnet werden soll. Beide Steuerklassenkombinationen bieten für Sie Vorteile. Die Kombination der Klassen III / V ist so ausgerichtet, dass die Summe Ihrer Steuerabzugsbeträge ungefähr der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Dabei wird davon ausgegangen, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Die Kombination der Klassen IV / IV vermeidet den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V. Allerdings sollten Sie nicht übersehen, dass damit auch die günstige Steuerklasse III für den anderen Ehegatten verloren geht.

Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst nicht zuletzt auch die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld. Die vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt.

Sollten Sie bereits auf den Lohnsteuerkarten für 2001 einer Steuerklasse zugeordnet sein, haben Sie die Möglichkeit, vor dem 1. Januar 2001 von der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, die Steuerklasseneintragung ändern zu lassen. Denkbar ist es auch, dass Sie die Steuerklassen während des Jahres 2001wechseln. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass ein solcher Wechsel nur einmal und dann bis zum 30. November 2001 erfolgen sollte.

Infolge von neuen Steuertabellen und eventuell veränderten Lohn- und Gehaltsverhältnissen sollten Sie ihre bisherige Steuerklassenwahl in jedem Fall zumindest überprüfen.


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