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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Zahlung einer Vertragsstrafe an ausländischen Arbeitgeber

Die Zahlung einer Vertragsstrafe an einen ausländischen Arbeitgeber kann als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Haben Sie ein früheres Arbeitsverhältnis im Ausland gekündigt und die dadurch anfallende Vertragsstrafe in Kauf genommen, um ein neues, besser bezahltes Arbeitsverhältnis in Deutschland eingehen zu können, können Sie die Vertragsstrafe als Werbungskosten geltend machen. Denn die Bezahlung der Vertragsstrafe stellt unzweifelhaft eine Aufwendung zum Erwerb und zur Sicherung von Einnahmen dar. Zudem steht dem Werbungskostenabzug auch kein Abzugsverbot entgegen.

Ein Abzugsverbot wäre dann in Betracht gekommen, wenn die Vertragsstrafe in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen im Ausland gestanden hätte. Dies wurde vom Finanzgericht Düsseldorf jedoch verneint, denn mit dem Arbeitsverhältnis im Ausland besteht lediglich ein mittelbarer Zusammenhang.

Vielmehr ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vertragsstrafe und Ihrem aktuellen Arbeitsverhältnis im Inland und den daraus erzielten Einnahmen anzunehmen, ssodassalle Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug gegeben sind. Sie können daher die Aufwendungen für die Bezahlung einer Vertragsstrafe an Ihren früheren Arbeitgeber im Ausland als Werbungskosten geltend machen.


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