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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Auslegung der Einkunftsgrenzen beim Kindergeld

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Kindes dürfen keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Ein regelmäßig wiederkehrendes Thema sind die Einkunftsgrenzen beim Kindergeld. Diesmal hatte der Bundesfinanzhof über die Auslegung der Formulierung Einkünfte und Bezüge im Gesetzestext zu entscheiden. Es ging um die Frage, welche Ausgaben im einzelnen von den Einnahmen abgezogen werden dürfen, ob also außer dem existenzsichernden Aufwand (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen ist.

Dies hat der Bundesfinanzhof verneint (Aktenzeichen VI R 153/99). Es können also von den Einnahmen nur Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie gegebenenfalls der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM abgezogen werden. Auch hatten die Richter keine Einwände dagegen, daß das gesamte Kindergeld wegfällt, wenn die Einkunftsgrenze auch nur um eine Mark überschritten wird.

Für das Kalenderjahr 2000 liegt die Einkunftsgrenze bei 13.500 DM. Weitere Informationen finden Sie im Kindergeld-Merkblatt 2000.


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