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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Damit die Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt, muss der Mietvertrag in erster Linie dem betrieblichen Interesse dienen.

Mietet der Arbeitgeber in der Wohnung eines Mitarbeiters ein Arbeitszimmer an, so kann entweder Arbeitslohn vorliegen, oder es sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Das richtet sich danach, ob die Ausgabe in erster Linie im Interesse des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers liegt. Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, so kann der Mitarbeiter die Werbungskosten, die in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen, steuerlich absetzen. Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses sprechen folgende Anhaltspunkte:

  • Für den Mitarbeiter steht im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung.

  • Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Räume bei Dritten angemietet.

  • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.

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Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es nicht darauf an,

  • ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Vermieter hätte begründet werden können,

  • ob der vereinbarte Mietzins die Höhe des ortsüblichen Mietzinses unterschreitet, denn eine vorteilhafte Gestaltung stellt das betriebliche Interesse nicht in Frage.


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