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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Avalgebühr gehört nicht zu den Dauerschuldzinsen

Da eine Avalgebühr nicht für die Kapitalüberlassung gezahlt wird, gehört sie nicht zu den Dauerschuldzinsen.

Der Unternehmer hatte ein Darlehen aufgenommen, welches als Dauerschuld behandelt wurde, daher wurde die Hälfte der Zinsen zur Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet. Das Darlehen war durch eine Ausfallbürgschaft einer Bürgschaftsbank abgesichert. Hierfür musste das Unternehmen jährlich eine Bürgschaftsgebühr entrichten. Das Finanzamt wollte die Avalgebühr den Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass eine Avalgebühr nicht als Dauerschuldzinsen behandelt werden kann. Eine Avalgebühr ist kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung, sie wird für die Sicherung des Darlehens gezahlt. Zudem wird die Avalgebühr nicht an den Kreditgeber, sondern an einen Dritten gezahlt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


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