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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2006

Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bringt Ihnen bereits vor dem Jahresende eine niedrigere Steuerlast und ein höheres Netto-Gehalt.

Wenn Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, müssen Sie nicht bis zum Jahresende warten, bis es im Rahmen Ihrer Steuererklärung eine Steuererstattung gibt. Sie haben bereits jetzt die Möglichkeit, diese Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen zu lassen - mit der Folge, dass Sie monatlich eine niedrigere Steuerlast zu tragen haben und ein höheres Netto-Gehalt bekommen.

Sie müssen lediglich unter Beifügung Ihrer Lohnsteuerkarte einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt stellen, damit auf Ihrer Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wird. Voraussetzung für die Eintragung des Freibetrags ist, dass Ihre Werbungskosten (zum Beispiel für Arbeitskleidung oder Entfernungspauschale), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Werbungskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro übersteigen.

Haben Sie bereits im Jahr 2005 von der Lohnsteuer-Ermäßigung Gebrauch gemacht, können Sie für dieses Jahr den "vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2006" stellen. An den gesetzlichen Grundlagen hat sich im Vergleich zum Vorjahr nichts geändert. Lediglich neue Rechtsprechung - beispielsweise zu Reisekosten bei Einsatzwechseltätigkeit - wird berücksichtigt.


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