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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Besonderes Kirchgeld ist nicht verfassungswidrig

Das zum 1. Januar 2001 in Nordrhein-Westfalen eingeführte besondere Kirchgeld verstößt nicht gegen die Verfassung.

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Einführung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es liegen keine Verletzungen hinsichtlich des Rückwirkungsverbots, der allgemeinen Handlungsfreiheit, des Gleichheitssatzes oder der Glaubensfreiheit vor.

Das Kirchgeld wurde zum 1. Januar 2001 eingeführt und ist ein Mitgliedsbeitrag, der nur zusammen veranlagte Ehepaare betrifft. Es wird erhoben, wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und selbst keine oder nur geringe Einkünfte hat, und der andere Ehegatte Einkünfte hat, aber keine Kirchensteuer zahlt, weil er zum Beispiel aus der Kirche ausgetreten ist.

Es handelt sich dabei aber nicht um eine Art Kirchensteuer für Ausgetretene, da das Kirchenmitglied zu einem eigenen Beitrag herangezogen wird. Ausgangspunkt für die Berechnung ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten. Das besondere Kirchgeld ist in Stufen gestaffelt. Liegt das gemeinsam zu versteuernde Jahreseinkommen beispielsweise unter 30.000 Euro, wird kein Kirchgeld erhoben.


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