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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Ertragsteuerliche Behandlung einer Investitionszulage

Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Die Investitonszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Demnach findet eine Besteuerung der Investitionszulage nicht statt. Daher ist es auch falsch, sie als steuerfreie Einnahme zu bezeichnen. Bei der Investitionszulage handelt es sich um eine Vermögensmehrung, die außerhalb der Besteuerung angesiedelt ist.

Die Investitionszulage mindert nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts. Dadurch wird die Steuerneutralität der Investitionszulage gewahrt. Die Abschreibung wird nur nach den tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen. Die erhaltene Investitionszulage bleibt unberücksichtigt.

Aufwendungen, die Ihnen als Anspruchsberechtigtem im Zusammenhang mit der Investitionszulage entstehen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Zu diesen Aufwendungen können Rechts- und Steuerberatungskosten ebenso gehören wie innerbetriebliche Kosten für die Buchhaltung und die Steuerabteilung.


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