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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Unterhaltsleistungen an einen vermögenden Empfänger

Unterhaltsleistungen an einen Empfänger, der über ertragsloses oder nicht veräußerbares Vermögen verfügt, können steuerlich nicht abgezogen werden.

Zahlen Sie jemandem Unterhalt, der selbst über Vermögen verfügt, scheidet die steuerliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen aus. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Vermögen des Unterhaltsempfängers keine Erträge bringt oder nicht veräußert werden kann. Das Finanzgericht Düsseldorf begründet seine Entscheidung damit, dass die gesetzliche Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.

Von einem geringen Vermögen geht die Rechtsprechung aus, wenn dieses bis zu 30.000 DM (ca. 15.000 Euro) beträgt. Hat der Unterhaltsempfänger jedoch Vermögen, das über diesen Grenzbetrag hinausgeht, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass das vorhandene Vermögen möglicherweise weder Erträge erwirtschaftet noch veräußert werden kann.

Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn eine Mietwohnung vorhanden ist, für die ein Nießbrauchsrecht zugunsten eines Dritten und ein Veräußerungsverbot bestehen. Das würde zwar bedeuten, dass die Wohnung keine Erträge für den Eigentümer bringen und nicht verkauft werden können, diese Fakten stehen einer Berücksichtigung des Vermögens jedoch nicht entgegen: Es ist Vermögen vorhanden, das mehr als 30.000 DM beträgt. Eine Prüfung im Einzelfall, ob tatsächlich eine Unterstützungsbedürftigkeit fehlt, ist nicht vorzunehmen.


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