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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Steueränderungsbescheid nach unzulässigem Einspruch

Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.

Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn vom Finanzamt noch während des Einspruchsverfahrens ein Steueränderungsbescheid bekannt gegeben wird. Das Gesetz geht von einem zulässigen Einspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt aus. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Diesbezüglich obliegt der Finanzbehörde kein Ermessen. Folglich muss das Finanzamt einen Einspruch, der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird, als unzulässig abweisen. An der Unzulässigkeit des Einspruchs ändert sich auch nichts, wenn die Finanzbehörde einen Steueränderungsbescheid erläßt. Dass der Steueränderungsbescheid möglicherweise sogar noch während des Einspruchsverfahrens erlassen wird, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Der verspätet eingelegte Einspruch ist unzulässig.


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