Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Das Vermächtnis

Neben der Erbeinsetzung haben Sie auch die Möglichkeit, jemanden durch ein Vermächtnis zu bedenken.

Das Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen. Es kann auf Testament oder Erbvertrag, aber auch auf gesetzlicher Anordnung beruhen. Durch das Vermächtnis entsteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Vermächtnisnehmer und dem oder den Erben. Tritt der Erbfall ein, wird der Erbe zwar auch Eigentümer der Gegenstände, die durch Vermächtnis dem Vermächtnisnehmer zugewandt wurden, jedoch kann der Vermächtnisnehmer die Gegenstände herausverlangen. Das Vermächtnis stellt also kein Erbe im eigentlichen Sinne dar, sondern begründet nur ein Forderungsrecht.

Das Vermächtnis empfiehlt sich, wenn man bestimmten Personen einzelne Gegenstände zuwenden möchte. Da es sich beim Vermächtnis um einen Erwerb von Todes wegen handelt, unterliegt es auch der Erbschaftsteuer.


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