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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Erbringung der Stammeinlage

Bei einer Insolvenz muss der GmbH-Gesellschafter nachweisen können, dass er die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt hat.

Für GmbH-Gesellschafter gehört die Quittung über die Einzahlung der Stammeinlage zu den wichtigsten Gesellschaftspapieren. Denn im Falle einer Insolvenz ist dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt worden ist. Der Gesellschafter kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Stammeinlage vor langer Zeit geleistet worden ist. Hat der Gesellschafter keinen Zahlungsbeleg, so kann er den erforderlichen Nachweis auch durch eine Zeugenaussage erbringen. Allerdings ist das Problem dabei, dass sich Zeugen häufig an lange zurückliegende Vorgänge nur ungenau erinnern und sich in Widersprüche verwickeln können. Und da die Zeugenaussagen einer Beweiswürdigung unterliegen, bleibt der Einzahlungsbeleg das beste Beweismittel.


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