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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge

Der Bundesfinanzhof lässt vom Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge verfassungswidrig ist.

Ein privat krankenversicherter Rechtsanwalt mit sechs Kindern hatte geklagt, weil er einen Teil der Krankenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen aufbringen musste, nachdem die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit überschritten waren. Darin sieht der Bundesfinanzhof eine verfassungswidrige Benachteiligung von Familien.

Der Bundesfinanzhof geht aber noch weiter, indem er ausführt, dass das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip gebietet, existenznotwendige Aufwendungen steuerfrei zu stellen. Zu diesen Aufwendungen gehören Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie zur Erlangung eines Versicherungsstandards erforderlich sind, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

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Der Bundesfinanzhof holt jetzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ein, ob die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Beiträge zur Krankenversicherung verfassungsmäßig ist.

Der Streitfall betrifft das Jahr 1997, er hat aber Auswirkungen auf die Gegenwart, da es weiterhin Höchstbeträge gibt. Die Finanzverwaltung hat schon vorgesorgt: Um einer Flut von Einsprüchen vorzubeugen, ergehen Steuerbescheide in diesem Punkt derzeit nur noch vorläufig.


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