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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Bindende Wirkung der Bodenrichtwerte für die Grundstücksbewertung

Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte sind für alle Beteiligten - Eigentümer, Finanzamt, Finanzgericht - bindend.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten und dem Finanzamt mitgeteilten Bodenrichtwerte für alle Beteiligten verbindlich sind. Sie können regelmäßig nicht von Gerichten überprüft werden. Den Gutachterausschüssen kommt aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe eine besondere Kompetenz bei der Feststellung der Bodenrichtwerte für die Bedarfsbewertung zu. Aufgrund dieser Voraussetzungen wurde die Ermittlung der Bodenrichtwerte einer Stelle außerhalb der Steuerverwaltung übertragen.

Ihre Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt und verfolgt das Ziel, die Typisierung und Bedarfsbewertung zu vereinfachen. Der mittels der Typisierung vom Gesetzgeber angestrebte Vereinfachungseffekt würde verloren gehen, wenn es möglich wäre, vor Gericht über die vorgenommene Bewertung und die richtige Höhe der Bodenrichtwerte zu streiten.

Als Steuerpflichtiger haben Sie daher lediglich einen Anspruch auf eine Wertermittlung, die dem typisierenden Verfahren entspricht, nicht jedoch auf den Ansatz eines anderen Bodenrichtwerts, der Ihnen korrekter erscheint, der jedoch dem des öffentlich bekannt gemachten Bodenwerts nicht entspricht. Es ist also nicht möglich, einen niedrigeren Wert als den vom Gutachterausschuss angegebenen Bodenrichtwert anzusetzen, lediglich mit dem Argument, dass die Höhe des Bodenrichtwerts unzutreffend ist.


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