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Aktuell

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Keine Werbungskosten bei Unfall auf einer Umwegfahrt

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg fährt und dabei einen Unfall hat, kann keinen Werbungskostenabzug für die Unfallkosten geltend machen.

Ein Unfall, den Sie auf einer Umwegfahrt zu einer Tankstelle erleiden, führt nur dann zu Werbungskosten, wenn ein enger Zusammenhang der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Betankung des Fahrzeugs besteht. Die Fahrt darf nicht der allgemeinen Lebensführung dienen, vielmehr müssen die Umstände der Lebensführung in den Hintergrund treten und die Absicht zur Förderung des Berufs bei Weitem überwiegen. Der geforderte Zusammenhang zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt nach der Auffassung des Finanzgerichts Saarland nicht vor, wenn Sie auch ohne zu tanken hätten nach Hause fahren und das Fahrzeug am nächsten Tag an einer auf dem Weg liegenden Tankstelle betanken können.


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