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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vom Arbeitgeber übernommene Maut ist geldwerter Vorteil

Übernimmt der Arbeitgeber Mautgebühren für die mit dem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten, dann ist dies nicht von der 1 %-Regelung erfasst.

Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die von Ihnen mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten, handelt es sich dabei um die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird. Gebühren für die Straßenbenutzung werden bisher nur ausnahmsweise und für bestimmte Strecken erhoben. Sie sind daher regelmäßig kein Bestandteil der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen, sondern zusätzliche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, die neben der durch die 1 v.H.-Regelung abgegoltenen Privatnutzung des überlassenen Dienstwagens gesondert als Arbeitslohn versteuert werden müssen.


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