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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Übergangsregelung gilt nicht für alle Arbeitgeber

Arbeitgeber, die bisher die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abgeführt haben, dürfen die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit nicht in Anspruch nehmen.

Zunächst hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verlautbaren lassen, dass die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit für die Sozialversicherungsbeiträge für alle Arbeitgeber gilt. Erst Ende Januar ist dem Bundesversicherungsamt aufgefallen, dass es dieser Auslegung nicht zustimmen kann: Arbeitgeber, die bis einschließlich Dezember 2005 die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abführten, also schon zum 25. des laufenden Monats, dürfen die Übergangsregelung nicht anwenden. Die betroffenen Arbeitgeber können nun wählen, ob sie einen Korrekturbeitragsnachweis für Januar erstellen und die Januarbeiträge zusammen mit den Februarbeiträgen abführen wollen, oder ob sie die Januarbeiträge einfach in die Beitragsnachweise für den Februar mit aufnehmen und zum Fälligkeitstag im Februar abführen wollen. Im Zeitpunkt der Zahlung unterscheiden sich die beiden Alternativen also nicht.


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