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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Missbräuchliche Abfindung von Pflichtteilsansprüchen

Die Zahlung einer Abfindung für Pflichtteilsansprüche aus der Erbmasse selbst würde zwar die Steuerlast senken, wird aber von den Finanzämtern nicht akzeptiert.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die vorsah, dass Pflichtteilsansprüche durch eine Abfindung abgegolten werden sollen, die erst nach dem zweitversterbenden Ehegatten fällig werden soll, wobei die Pflichtteilsberechtigten und Schlusserben identisch sind. Bei dieser Konstruktion fallen das Erbe und die Fälligkeit der Abfindung auf einen Zeitpunkt zusammen, sodass sich die Erben aus der Erbmasse selbst eine Abfindung zahlen würden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die aus dieser Abfindungsvereinbarung resultierende Erblasserschuld bzw. Nachlassverbindlichkeit ausschließlich der Steuerminderung dienen sollte und lehnte deren Berücksichtigung ab.


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