Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Kein Werbungskostenabzug für Bildschirm-Arbeitsbrille
Der Kauf einer Brille führt nur dann zu Werbungskosten, wenn sie durch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist oder die Sehschwäche auf die Arbeit am PC zurück geht.
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, können Sie nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen - selbst dann nicht, wenn die Brille von Ihnen ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Eine Brille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, wird als medizinisches Hilfsmittel eingeordnet. Ein Werbungskostenabzug ist lediglich dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf Ihre Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.
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