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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Wahlfreiheit für abweichendes Wirtschaftsjahr

Ein Unternehmer kann sich bei der Gründung frei entscheiden, ob er ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählt, auch wenn dies besondere steuerliche Vorteile bringt.

Bei der Gründung eines Gewerbebetriebs besteht grundsätzlich die gesetzlich geregelte Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Ein Gestaltungsmissbrauch kann daher im Fall der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts nicht grundsätzlich angenommen werden. Gestaltungsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung erst dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die

  • gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist,

  • der Steuerminderung dienen soll und

  • durch wirtschaftliche und sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Feststellungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs ist das Finanzamt.


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