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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Aktuell

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Einführung eines neuen Softwaresystems

In einem Erlass legt die Bremer Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Bilanzierung von Softwaresystemen fest.

Nach Auffassung der Bremer Finanzverwaltung sind die Erwerbskosten der Software oder der Lizenzrechte Anschaffungskosten. Die Aufwendungen für EDV-Beratung, Implementierung und Schulung sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Zu den Kosten für ein Softwaresystem gehören:

  • Software, bestehend aus einzelnen Modulen

  • EDV-Beratung für das Festlegen der Arbeitsabläufe und Verfahren zur Einführung des EDV-Systems

  • Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse und Strukturen des Unternehmens (Implementierung)

  • Schulung der Anwender

Aktuell

Lizenzrechte an Software können als immaterielle Wirtschaftsgüter nur linear abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Updates können Sie sofort als Erhaltungsaufwand absetzen. Ein Verbund mehrerer Module zur einheitlichen Nutzung bildet ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut, während beim Kauf verschiedener, voneinander unabhängig nutzbarer Module auch die Aktivierung mehrerer Wirtschaftsgüter in Betracht kommt.


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