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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Schimmelbeseitigung führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung

Kosten für die Schimmelbeseitigung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, können jedoch Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.

Aufwendungen, die Sie zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilze tätigen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung setzt eine Zwangsläufigkeit voraus, die hier nicht gegeben ist: Die Entstehung der Schimmelpilze ist in der Regel vielmehr auf ein Verschulden des Mieters (mangelnde Lüftung und Heizung) oder Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen. Die Aufwendungen für entsprechende Beseitigungsmaßnahmen sind jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.


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