Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Zusammenveranlagung nach einer Woche?
Haben sich die Eheleute getrennt, muss ein neuer Versuch des Zusammenlebens mindestens einen Monat dauern, damit auch eine Zusammenveranlagung wieder in Frage kommt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei einer dauernden Trennung von Eheleuten eine Zusammenveranlagung erst bei einem erneuten Zusammenleben von über einem Monat möglich ist. Es ist notwendig, dass man von einem "nicht dauernd Getrenntleben" ausgehen kann. Das heißt, für das Finanzamt muss die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft anhand des Zusammenlebens und weiterer objektiver Gegebenheiten und Umstände nachvollziehbar sein. Ein kurzer Versuch von nur einer Woche Dauer genügt dafür nicht.
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