Aktuell ...
Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)
Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung
Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...
Abstandszahlungen an Mieter sind keine Werbungskosten
Eine Abstandszahlung dafür, dass der Mieter die Wohnung schneller räumt, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, sind keine Werbungskosten.
Entschädigungen, die Sie als Vermieter an Ihren Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leisten, weil Sie die Immobilie selbst nutzen wollen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Begründet wird dies damit, dass Werbungskosten nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind. Die Abstandszahlungen dienen jedoch nicht der Einnahmeerzielung, sondern dazu, Ihre Vermietertätigkeit zu beenden. Folglich sind sie durch Ihre private Lebensführung veranlasst und können somit nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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