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Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...
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Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...
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Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Inanspruchnahme der Entfernungspauschale

Für die Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale.

Der Bundesfinanzhof hat in kurzer Zeit mehrere Urteile zur Anwendbarkeit der Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten gesprochen, in denen jeweils die steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale abgelehnt wurde. Danach kommt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung für die Wege

  • zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;

  • zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;

  • zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte.

Vielmehr sind die Aufwendungen für die entsprechenden Fahrten in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwand des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.


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