Aktuell ...

Steuerfachangestellte (w/m/d) / Steuerfachwirte (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d)

Wir verstärken unser Team und suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Steuerfachangestellten (w/m/d) / Steuerfachwirt (w/m/d) / Bilanzbuchhalter (w/m/d) ...

Anpassung des Beitrags zur Pflege­versicherung

Die Leistungen und Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angepasst, wobei die Änderung der Beitragssätze schon ...

Fremd­übliche Verzinsung eines Gesellschafter­verrechnungs­kontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Verzicht ...


Vorsicht bei elektronischen Rechnungen

Elektronische Rechnungen werden nur dann zum Vorsteuerabzug anerkannt, wenn sie mit einer qualifizierten Signatur versehen sind.

Elektronische Rechnungen, die beispielsweise Telekommunikationsunternehmen versenden, können eine böse Steuerfalle sein. Zum Zwecke des Vorsteuerabzugs wird eine Rechnung nur dann anerkannt, wenn sie "qualifiziert signiert" ist. In der Regel tragen aber elektronische Rechnungen keine elektronische Signatur. Eine als PDF-Datei übersandte Rechnung kann daher bei einer späteren Betriebsprüfung Probleme bereiten. Ähnliches gilt, wenn die Rechnung per Computerfax übersandt wurde. Auch dann liegt keine gültige Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. In diesen Fällen sollten Sie nur bei Vorlage einer Papierrechnung zahlen, auch wenn dies altmodisch erscheint.


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